Die Gebäudesachversicherung deckt Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen, die durch Feuer und Elementarereignisse, Wasser, Diebstahl und Glasbruch entstehen. Ein Gebäude wird in der Regel zum Neuwert versichert.
In den meisten Kantonen ist die Gebäudefeuerversicherung obligatorisch vorgeschrieben. Die Tätigkeit der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten und der Umfang der Versicherung sind in den entsprechenden kantonalen Gesetzen bzw. Verordnung geregelt.
Die Kantone Genf, Tessin, Appenzell Innerhoden, Wallis, Uri, Schwyz sowie Obwalden kennen für die Gebäudesachversicherung kein Monopol.
In den Kantonen Uri, Schwyz und Obwalden muss der Gebäudeeigentümer eine Gebäudefeuerversicherung abschliessen, er hat jedoch die freie Wahl des Versicherungspartners.
Die Gebäudeversicherungssumme wird bei kantonalen Versicherungen automatisch jährlich dem kantonalen Baukostenindex angepasst.
Bei privaten Gesellschaften empfiehlt es sich, die automatische Summenanpassung einzuschliessen.
Zu den Feuerschäden zählen nebst Brandschäden auch Schäden aufgrund von Rauch, Blitzschlag, Explosionen sowie abstürzende Luftfahrzeuge oder Teile davon.
Zu den Elemantarschäden zählen Hochwasser, Ueberschwemmung und Sturm (= Wind von 75 Km/h und mehr, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft und Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.
Versichert ist ebenfalls das Abhandenkommen der versicherten Sache
Die Wasserversicherung deckt an der versicherten Sachen Schäden, die durch Aufliessen von Wasser aus Wasserleitungsanlagen, Eindringen von Regen-, Schnee- und Schmelzwasser durch das Dach, aus Dachrinnen oder Aussenablaufrohren, Rückstau aus Abwasserkanalisation und Grundwasser, Frostschäden an Wasserleitungsanlagen, Ausfliessen von Oel aus Heizungsanlagen und tanks erfolgen.
Bei Einbruchdiebstählen entstehen oft Schäden am Gebäude z.B. aufgebrochene Türen, beschädigte Türrahmen und Fensterläden, eingeschlagene Fensterscheiben. Je nach Art des Gebäudes sind solche indirekte Einbruchschäden in der Hausratversicherung bzw. in der Geschäftsversicherung eingeschlossen oder sie müssen separat durch eine Gebäudeversicherung versichert werden.
Bruch der Gebäudeverglasung, z. B. von Fensterscheibe, Lavabo.
Die Versicherungssumme kann für die Gefahren Feuer, Wasser, Diebstahl und Glasbruch unterschiedlich festgelegt sein.
Für Schäden aus den neun Elementargefahren hat der Anspruchsberechtigte 10% der Entschädigung selbst zu tragen. Der Selbstbehalt beträgt mindestens CHF 1000.00 und höchstens CHF 10'000.00 bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- oder Landwirtschaftszwecken dienen.
Bei allen übrigen Gebäuden ist der Selbstbehalt auf mindestens CHF 2'500.00 und höchstens CHF 50'000 festgelegt.